Einblattdruck. -
Basel, Verwarnung gegen Blasphemie im 16. Jahrhundert. - Als sich dann bisshar offtermals zugetragen / Das in den Gerichtshandeln / die sich an unseren Statgerichten / hiediset und jensyt Rhyns, Inn friden unnd burgerlichen sachen / verlauffen / allerley lasterliche schwur ... von den parthyen gebrucht / Die aber inn recht / weder beclagt noch gestrafft werden / Des ein Ersamer Rath der Statt Basel / unser gnedig Herren / nit wenig bedurens tragt ... Im jar nach Christi unseres eynigen Heylands geburt / M CCCC XLI Heynrich Ryhiner, Stattschriber.
Basel, 1541, Format: 28 x 25 cm, 1 Blatt mit Holzschnitt-Initiale, am rechten Rand etwas stockfleckig und angestaubt.Historischer, 28-zeiliger Beleg zum Kirchenstrafrecht, der die Gotteslasterung als ein Vergehen gegen die Normen bei der Ausubung des prozessualen Rechtes sanktioniert. - Aus dem Dokument ist z.B. Folgendes zu entnehmen: " Ob sich aber yemannds mit dem Gotslestern so ungebuhrlich hielt / das er mererer straff werdt were / dann soll ein sollicher lasterer von stund an / unseren Herren...durch den Vogt / Schulthesss / oder den Richter uff dem land / angezeygt werden / und yhrer ubelthaten bericht geben, damit demnach unsere Gnedige Herren ein sollichen Lesterer / gefancklich annemen / unnd sinem verdienen gemess / an leyb oder leben / oder mit verwysung Statt unnd Lannds / straffen lassen konnend / yhe nach gestalt unnd grose der sachen".
[Bookseller: Harteveld Rare Books Ltd.]
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